Sixt SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Sixt SE / Aktienrückkauf – Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 596/2014 (‚MAR‘) und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 (‚Delegierte VO‘)
Pullach, den 2. März 2020
Der Vorstand der Sixt SE mit Sitz in Pullach hat mit Einwilligung des Aufsichtsrats der Gesellschaft den börslichen Erwerb eigener auf den Inhaber lautender Vorzugsaktien durch die Gesellschaft zu einem Erwerbspreis von insgesamt bis zu EUR 2.800.000 (ohne Erwerbsnebenkosten) beschlossen. Der Rückkauf ist ferner auf insgesamt höchstens 80.000 Vorzugsaktien der Gesellschaft beschränkt. Dies entspricht rund 0,17 % des Grundkapitals der Gesellschaft und rund 0,48 % des auf Vorzugsaktien entfallenden Grundkapitals. Der Erwerb der Aktien erfolgt ausschließlich im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse.
Der Erwerb erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft auf Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter und Angehörige der Verwaltungs- bzw. Leitungsorgane der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen aus einem Beteiligungsprogramm im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. c) MAR. Die betreffenden Verpflichtungen ergeben sich aus dem so genannten Matching Stock Programm (MSP) der Sixt SE, einem Beteiligungsprogramm für Mitglieder des Vorstands und ausgewählte Mitarbeiter und Führungskräfte der Sixt SE-Gruppe. Der beschlossene Aktienrückkauf dient der anstehenden Abwicklung der im Jahr 2015 zugeteilten Tranche des MSP.
Der Rückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. Juni 2016 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf danach den Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der am jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Börsenkurs der betreffenden Aktiengattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem).
Der Rückkauf wird unter Führung eines Kreditinstituts abgewickelt werden, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das beauftragte Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 Delegierte VO und die Vorgaben aus der Rückkaufermächtigung vom 2. Juni 2016 einzuhalten.
Das Rückkaufprogramm wird in einem Zeitraum vom 5. März 2020 (erster möglicher Erwerbstag) bis spätestens zum 30. Mai 2020 (letzter möglicher Erwerbstag) durchgeführt werden.
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 Delegierte VO spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Delegierte VO die bekannt gegebenen Geschäfte auf ihrer Website http://ir.sixt.com im Bereich ‚Aktien‘ unter dem Link ‚Aktienrückkauf‘ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Sixt SE
Der Vorstand